Wir stehen für nicht behördliche Kinderschutzarbeit und machen uns stark für den Kinderschutz in Österreich!

Der Bundesverband hat sich als Interessenvertretung der österreichischen Kinderschutzzentren im Mai 2011 aus einer Plattform, dem bisherigen Fachaustausch der österreichischen Kinderschutzzentren, mit Sitz in Wien, konstituiert.

Unser Anliegen ist es, als eine starke Stimme für Kinderschutz in Österreich aufzutreten und die Aktivitäten der Kinderschutzzentren zu stützen.

Die Ziele des Bundesverbands

 

  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen und Themen des Kinderschutzes
  • Gemeinsame Weiterentwicklung der Qualität und der fachlichen Standards der Kinderschutzarbeit in den Kinderschutzzentren in Österreich
  • Interessensvertretung in politischen Gremien bei kinderschutzrelevanten Themen
  • Die Sicherung einer nachhaltigen Finanzierung der Kinderschutzzentren in Österreich

 

Aus der Praxis der täglichen Kinderschutzarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien ist es uns möglich, Problemstellungen, Trends und Entwicklungen an der Basis zu erkennen, zu reflektieren und in den sozialpolitischen Diskurs einzubringen (vgl. auch Jahresberichte der einzelnen Mitglieder-Organisationen).

Aus diesem Grund sehen wir uns als Interessensvertretung auf einer fachlich qualifizierten Basis, wenn es um die Entwicklung oder Bewertung kinderschutzrelevanter Gesetzesinitiativen oder Rahmenbedingungen von psychosozialen Hilfeangeboten geht.Unsere Tätigkeitsfelder und Arbeitsschwerpunkte begründen sich aus der UN-Kinderrechtskonvention, insbes. Artikel 3 und 19, für welche wir als private Träger der Kinder und Jugendhilfe, den Auftrag haben, Familien dabei zu unterstützen diese umzusetzen.

Statuten des Bundesverbands Österreichischer Kinderschutzzentren

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren“.
    Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke, ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.
  2. Er bezweckt
    a) die Förderung der nicht behördlichen Kinderschutzarbeit in Österreich
    b) Inhaltliche, und finanzielle Unterstützung der Arbeit der österreichischen
    Kinderschutzzentren
    c) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Kinderschutzes
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Vernetzung, gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit der Österreichischen Kinderschutzzentren
    b) Förderung des nationalen und internationalen Informations- und Erfahrungsaustausches aller für den Kinderschutz tätigen Einrichtungen
    c) Lobbying sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Information und Aufklärung über alle Belange des Kinderschutzes und der Kinderschutzarbeit
    d) Maßnahmen zur die Erhaltung und Weiterentwicklung der Qualität der Kinderschutzarbeit in den Kinderschutzzentren
    e) Einsatz für die Rechte und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen (der Verein fühlt sich der UN-Kinderrechtskonvention (1989) vollinhaltlich verpflichtet)
    f) Organisation und Durchführung von Informations- und Fachveranstaltungen, Vorträgen, Diskussionsforen
    g) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
    h) Dokumentationen und Studien, Fachpublikationen und Fachmedien
    i) Unterstützung und Hilfestellung für von Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern durch beratende, organisatorische oder finanzielle Maßnahmen in einem der Österreichischen Kinderschutzzentren
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a.) Mitgliedsbeiträge
    b.) Erträge aus Veranstaltungen und Projekten
    c.) Spenden, Subventionen und sonstigen Zuwendungen, wobei die Mittel ausschließlich den angeführten gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden.
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Mitglieder mit Bewerber/innenstatus.
  2. Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich Trägerorganisationen österreichischer Kinderschutzzentren als juristische Personen, vertreten durch ihre bevollmächtigten Organe.
  3. Unterstützende Mitglieder können juristische Personen, Personengesellschaften und auch Einzelpersonen sein, die den Verein ideell und/oder materiell fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
  5. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die zwar die Aufnahmekriterien erfüllen, aber aus sonstigen Gründen noch nicht ordentliches Mitglied werden können.
  6. Mitglieder mit Bewerber/innenstatus sind im Kinderschutz tätige juristische Personen, die noch nicht den Status eines Kinderschutzzentrums erfüllen, jedoch in den Mitgliedsstatus durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss kooptiert werden.
  1. 1. Ordentliche Mitglieder können alle Trägerorganisationen von Kinderschutzzentren als juristische Personen vertreten durch ihre Organe sein.
  2. Ein Antrag auf Aufnahme kann jederzeit gestellt werden. Der Antragsteller muss die „Qualitätskriterien für Kinderschutzzentren“ aus dem Jahr 2000 als Zielvorgabe anerkennen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung, wobei sich diese an den hierfür vom Fachausschuss im Jahr 2000 erarbeiteten Kriterien orientiert.
  3. Erfüllt eine Organisation die Anforderungen für eine Aufnahme als ordentliches Mitglied nicht vollinhaltlich, so kann die Generalversammlung diese als Mitglied mit Bewerber/innenstatus aufnehmen.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  5. Mitglieder mit Bewerber/innenstatus haben vor ihrer Aufnahme in den Verein einen Antrag an den Vorstand um Aufnahme in den Verein zu stellen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründungsversammlung. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
  1. Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie der Mitglieder mit Bewerber/innenstatus erlischt durch Verlust der Rechtspersönlich¬keit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft und die Mitgliedschaft unterstützender Mitglieder erlischt durch freiwillige Zurücklegung sowie sinngemäß auch durch Aberkennung und Tod. Der Austritt kann jährlich zum 31. Dezember erfolgend. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Generalversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch bei Gefahr im Verzug, bei grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens vorläufig verfügt werden, wobei die Generalversammlung endgültig entscheidet. Die Aberkennungen der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 (s. o.) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  1. Alle Mitglieder haben das Teilnahme- und Antragsrecht in der Generalversammlung.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  3. Ein Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
  4. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme und zusätzlich eine weitere Stimme für jedes von der Trägerorganisation betriebene Kinderschutzzentrum oder Zweigstelle (Mindeststundenanzahl je 50 Fachwochenstunden).
  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
  2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die Mitglieder mit Bewerber/innenstatus sind zur aktiven Mitarbeit im Verein und zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossen Höhe verpflichtet.
  3. Die unterstützenden Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Spendenbetrages in der von der Generalversammlung festgesetzten Mindesthöhe verpflichtet und/oder sie unterstützen den Verein mit ideellen Mitteln.

Organe des Vereins sind:

Die Generalversammlung (§§ 10 und 11)
Der Fachausschuss/Fachaustausch (§§ 12 und 13)
Der Vorstand (§§ 14 bis 16)
Der Fachbeirat Kinderschutz (§§ 17und 18)
Der Expert*innen-Beirat (§19)
Der Fachbeirat Prozessbegleitung (§20)
Die Rechnungsprüfer*innen (§21)
Das Schiedsgericht (§ 22)
Freiwillige Auflösung des Vereins (§23)

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in geltender Fassung. Eine ordentliche Generalversammlung mit Neuwahl des Vorstandes hat längstens alle 36 Monate stattzufinden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a.) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c.) Verlangen eines/einer Rechnungsprüfers/in bei Gefahr im Verzug,
    binnen vier Wochen statt.
  3. Für die ordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens acht Wochen vor dem Termin schriftlich via Brief, mittels Telefax oder via E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse) einzuladen. Für außerordentliche Generalversammlungen gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, welche durch die Generalversammlung zu Beginn bestätigt oder verändert werden muss, zu erfolgen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand oder durch den/die Rechnungsprüfer/in. Anträge zur Generalversammlung sind im Falle einer ordentlichen innerhalb von zwei Wochen, im Falle einer außerordentlichen Generalversammlung innerhalb von einer Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
  5. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder in Form deren dazu bevollmächtigte Vertreter/innen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist im Ausmaß von maximal zwei Stimmen zulässig.
  6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mehr als 50 Prozent der Delegierten anwesend sind. Im Falle der Nicht-Beschlussfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen erneut eine Generalversammlung einberufen werden. Diese Folge-Generalversammlung ist 60 Minuten nach Beginn jedenfalls beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Statutenänderung oder auf Auflösung des Vereins können nur dann behandelt werden, wenn sie bereits im Vorfeld in der Tagesordnung der Einladung zur Generalversammlung angeführt sind.
  8. Abstimmungen über Anträge und Resolutionen werden offen mit Handzeichen durchgeführt sofern nicht ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten eine geheime Abstimmung verlangt. Abstimmungen über Mitglieder des Vorstandes, Rechnungsprüfer/innen und das Schiedsgericht finden mit Stimmzettel und geheimer Wahl statt.
  9. Initiativanträge bei der Generalversammlung bedürfen einer Zustimmung zur Zulassung von 30 Prozent der anwesenden ordentlichen Delegierten.
  10. Die Generalversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem, von der Generalversammlung zu wählenden, Tagungspräsidium. Dieses, sowie die zu seiner Unterstützung aus mindestens jeweils zwei Personen bestehende Antragsprüfungs-, Mandatsprüfungs- und Wahlkommission sind von der Generalversammlung zu bestimmen. Der die Generalversammlung vorbereitende Vorstand hat über die Zusammensetzung von Tagungspräsidium, Antragsprüfungs-, Mandatsprüfungs- und Wahlkommission einen Vorschlag zu erarbeiten, über welchen die Generalversammlung bei ihrer Konstituierung endgültig entscheidet.
  11. Sitzungen der Generalversammlungen sind zumindest mit einem Beschlussprotokoll, welches der/die Geschäftsführer/in oder eine vom Vorstand zu bestimmende Person anzufertigen hat, zu dokumentieren.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Die Konstituierung der Generalversammlung bestehend aus
    a) der Beschlussfassung der Geschäftsordnung
    b) der Beschlussfassung über die Zusammensetzung des Tagungspräsidiums
    c) der Beschlussfassung der Tagesordnung
    d) der Bestätigung der für die Generalversammlung notwendigen Kommissionen:
    —a. Wahlkommission
    —b. Mandatsprüfungskommission
    —c. Antragsprüfungskommission
  2. Wahl des/der Vorsitzenden, seine/r Stellvertreter/innen, Kassier/in, Schriftführer/in, weiterer Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfer/innen, Schiedsgericht, sowie Bestellung/Bestätigung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.
  3. Bestätigung der Mitglieder des Fachausschusses.
  4. Bestätigung der Mitglieder des Fachbeirates Kinderschutz
  5. Beschlussfassung über die „endgültige Aufnahme“ bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Beschlussfassung über die an die Generalversammlung gestellten Anträge.
  7. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes durch die/den Vorsitzende/n, den/die Kassier/in, den/die Geschäftsführer/in, den Fachausschuss und die Rechnungsprüfer/innen.
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Festsetzen der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  10. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  11. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  12. Rechtsgeschäfte (Insichgeschäfte) zwischen organschaftlichen Waltern/Walterinnen und allen Funktionsträgern/Funktionsträgerinnen mit dem Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
  13. Die Generalversammlung bestätigt die Geschäftsordnungen (GO) für den Vorstand und die Geschäftsführung und für den Fachbeirat Kinderschutz.

Der Fachausschuss besteht aus je einem/einer Vertreter/in aller Kinderschutzzentren Der Fachausschuss ist das Beschlussgremium des Fachaustausches der Kinderschutzzentren. Er nominiert ein bis vier FachkollegInnen in den Vorstand (vgl. §14), die diesen in fachlichen Belangen beraten. Die Aufgabe des Fachausschusses ist des Weiteren die Aufbereitung fachlich motivierter Anträge, Positionen und Resolutionen.
Die Beschlüsse des Fachausschusses müssen im Vorstand des Bundesverbandes in seiner nächsten Sitzung behandelt werden und der Vorstand ist darüber dem Fachausschuss berichtspflichtig. In inhaltlichen Fragen hat der Fachausschuss ein Vetorecht bei den Beschlüssen des Vorstandes, welches den Vorstand zwingt, sich in der nächstfolgenden Sitzung mit den Bedenken des Fachausschusses in einem eigenen Tagesordnungspunkt auseinanderzusetzen. Der Fachausschuss ist an den Vorstand sowie an die Generalversammlung antragsberechtigt und berichtspflichtig.
der Mitglieder. Vertreter/innen von Kinderschutzzentren, die nicht Mitglieder im Bundesver-band sind, können mit beratender Stimme an den Beratungen des Fachausschusses teilnehmen. Der Fachausschuss wird vom/von der Geschäftsführer/in des Bundesverbandes oder einer vom Vorstand zu bestimmenden Person geleitet. Der Fachausschuss tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr im Rahmen des Fachaustausches. Mitglieder des Fachausschusses werden nicht von der Generalversammlung gewählt, sondern bestehen aus den teilnehmenden Vertreter/innen der Kinderschutzzentren der ordentlichen Mitglieder, von denen jedes Kinderschutzzentrum je eine Stimme repräsentiert. Kinderschutzzentren, die keine Mitglieder sind und am Fachausschuss teilnehmen wollen, können jederzeit ihren Wunsch zur Teilnahme und Mitarbeit schriftlich bekanntgeben. Über die Teilnahmeberechtigung entscheidet der Fachausschuss mit einfacher Mehrheit.

Der Fachausschuss ist das Beschlussgremium des Fachaustausches der Kinderschutzzentren.Er nominiert die Mitglieder des Fachbeirats Kinderschutz, dessen Aufgabe die Aufbereitung, Entwicklung und Konkretisierung  der fachlichen Positionen des Bundesverbandes auf der Basis allfälliger Beschlüsse und Anträge des Fachausschusses der Kinderschutzzentren ist. Dabei sollte beachtet werden, dass jedes Bundesland mit 1 bis maximal 2 Personen vertreten ist. Die Aufgabe des Fachausschusses ist des Weiteren die Aufbereitung fachlich motivierter Anträge, Positionen und Resolutionen.
Die Beschlüsse des Fachausschusses müssen im Vorstand des Bundesverbandes in seiner nächsten Sitzung behandelt werden und der Vorstand ist darüber dem Fachausschuss berichtspflichtig. In inhaltlichen Fragen hat der Fachausschuss ein Vetorecht bei den Beschlüssen des Vorstandes, welches den Vorstand zwingt, sich in der nächstfolgenden Sitzung mit den Bedenken des Fachausschusses in einem eigenen Tagesordnungspunkt auseinanderzusetzen. Der Fachausschuss ist an den Vorstand sowie an die Generalversammlung antragsberechtigt und berichtspflichtig.

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, mindestens einem/einer jedoch maximal zwei Stellvertreter*innen, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin.
  2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 36 Monate aber auf jeden Fall bis zur nächsten Generalversammlung, eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Geschäftsführer/in mindestens zweimal je Kalenderjahr schriftlich einberufen. Bei Verhinderung beruft der/die Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in ein. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  6. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt sowie durch Funktionsverlust bei der entsendenden Organisation.
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In diesem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einahmen und Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
  4. Informationen der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den Rechnungsabschluss.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins mit Ausnahme der/des Geschäftsführerin/s.
  7. Abschluss von Verträgen, Aufnahme von Krediten, Gewährung von Darlehen, Ausschüttung der Spendenanteile an die Mitglieder.
  8. Der Vorstand kann beschließen, zu seinen Sitzungen Personen, auch wenn diese nicht Vorstandsmitglieder sind, wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse ohne Stimmrecht beizuziehen bzw. zu kooptieren.
  9. Genehmigung von eingereichten Projekten.
  10. Rechtsgeschäfte von Organwaltern/innen und/oder Vorstandsmitgliedern im Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und einer jeweils nachträglichen Bestätigung durch die Generalversammlung.
  11. Öffentlichkeitsarbeit, Interessensvertretung, Lobbying und Fundraising.
  1. Der/die Vorsitzende führt gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/in die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der/die Kassier/in und der/die Schriftführer/in werden regelmäßig zwischen den Vereinsvorstandssitzungen in die alltägliche Geschäftsführung eingebunden.
  2. Die/der Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in vertreten den Verein nach außen, wobei insbesondere öffentliche Stellungnahmen im Namen des Vereins ausschließlich auf Basis von Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes zu erfolgen haben. Im Eilfall und insbesondere bei Gefahr in Verzug ist ein Umlaufbeschluss bei mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder mittels E-Mail oder telefonisch einholbar.
  3. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Vorsitzenden und des/der Geschäftsführers/in oder des/der Schriftführers/in und bei Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) der/des Vorsitzenden oder des/der Geschäftsführers/in und des/der Kassiers/in.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalsversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im Fall der Verhinderung ist die Geldgebarung von dem/der Geschäftsführer/in zu übernehmen, wobei der/die Kassier/in von diesem/dieser über in dieser Zeit getätigte Transaktionen durch Dokumentation unaufgefordert zu informieren ist.

Der Fachbeirat Kinderschutz setzt sich aus den vom Fachaustausch der Kinderschutzzentren nominierten Fachkolleg*innen zusammen. Seine Mitglieder sind von der Generalversammlung zu bestätigen. Dabei ist nach Möglichkeit eine Repräsentanz der Bundesländer gemäß den jeweiligen Bundesländer-Strukturen zu berücksichtigen, wobei die maximale Anzahl mit 12 Mitgliedern zu begrenzen ist.

Im Fachbeirat können nur Fachkräfte aus Kinderschutzzentren, deren Trägerorganisationen Mitglied im BV sind, vertreten sein. Im Fachbeirat sind zusätzlich der/die Vorsitzende und die/der Geschäftsführer*in vertreten, um Parallelstrukturen zu vermeiden. Der Fachbeirat tagt mindestens einmal pro Quartal (auch virtuell möglich).

Die Aufgaben des Fachbeirates umfassen die Aufbereitung, Entwicklung und Konkretisierung der fachlichen Positionen des Bundesverbandes auf der Basis allfälliger Beschlüsse und Anträge des Fachausschusses der Kinderschutzzentren. Hier werden Kinderschutzthemen für die fachliche Arbeit in den Kinderschutzzentren und das fachpolitische Lobbying des Bundesverbandes aufbereitet und entsprechende Positionspapiere entwickelt. Der Fachbeirat Kinderschutz kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen initiieren, an denen sich sämtliche Fachkräfte aus den Kinderschutzzentren beteiligen können.

Der Fachbeirat Kinderschutz ist das beratende Gremium des Vorstands und hat vorbehaltlich dem Veto des Fachausschusses gegenüber dem Vorstand auch inhaltlich-fachliche Entscheidungsbefugnisse. Alle öffentlich wirksamen Entscheidungen benötigen die Zustimmung des Vorstandes.

Zur Unterstützung der Vereinstätigkeit kann ein Beirat mit externen Expert*innen eingesetzt werden. Dieser Beirat dient insbesondere zur Vernetzung der sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlenden und agierenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, sowie befugten Entscheidungsträger/innen der öffentlichen Verwaltung. Aufgabe des Beirats ist es, die Interessen und Anliegen des Bundesverbandes in der Öffentlichkeit und im demokratischen Entscheidungsprozess zu unterstützen, sowie für seine finanzielle Unterstützung zu werben. Der Beirat tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Leitung obliegt dem/der Geschäftsführer/in, der/die für einen permanenten Informationsfluss und eine enge Kooperation mit dem Vorstand und Fachausschuss verantwortlich zeichnet. Die Aufnahme der Mitglieder dieses Beirats erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

Der Fachbeirat setzt sich gemäß der Anzahl bzw. Verteilung der Anbietervereine von Prozessbegleitung im Kinder- und Jugendbereich aus jeweils 6 Vertreter*innen der Österreichischen Kinderschutzzentren und 2 Vertreter*innen der Nicht-Kinderschutzzentren zusammen. Die Vertreter*innen der Kinderschutzzentren werden vom Vorstand des Bundesverbands nominiert. Der/die Bundesvorsitzende sowie der/die Geschäftsführer*in sind zusätzlich mit Sitz und Stimme zur Wahrung der Belange und Interessen des Bundesverbands vertreten, wobei diese Stimmen die Stimmen der vom Vorstand des Bundesverbands nominierten Personen nicht ersetzen können. Der/die Fachstellenleiter*in ist beratendes Mitglied des Beirats und ist gegenüber dem Bundesvorstand berichtspflichtig. Die Geschäftsordnung des Fachbeirats Prozessbegleitung wird vom Vorstand beschlossen.

  1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 36 Monate gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  3. Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens beider Rechnungsprüfer/innen hat der Vorstand unverzüglich eine/n unabhängige/n Wirtschaftsprüfer/in mit der Prüfung der Finanzgebarung zu beauftragen. Der Bericht ist dem Vorstand und der folgenden Generalversammlung vorzulegen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines/einer der beiden Rechnungsprüfer/innen ist eine Nachnominierung durch den Vorstand zwingend.
  1. Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis des Bundesverbandes entscheidet ein Schiedsgericht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsge¬setzes in seiner jeweils gültigen Fassung (und kein Schiedsgericht nach den § 577 ZPO) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ (mit Ausnahmen der Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
    Jeder der streitenden Teile wählt zwei ordentliche Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese einigen sich auf ein fünftes Mitglied, ebenfalls aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, als Vorsitzende/n. Können sie sich nicht auf eine/n gemeinsame/n Vorsitzende/n einigen, so wird – sofern es sich nicht um Streitigkeiten aus der Tätigkeit des Vorstandes handelt –  per Los aus der Liste der Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes der/die Vorsitzende ausgewählt. Bei Streitigkeiten aus der Tätigkeit des Vorstandes entscheidet bei Nichteinigung auf eine/n Vorsitzende/n das Los aus dem Kreis der übrigen ordentlichen Mitglieder.
  3. Die Streitparteien müssen ihre Vertreter/innen sowie den/die Vorsitzende/n innerhalb von 14 Tagen bestimmen. Der/die Vorsitzende hat daraufhin im Einvernehmen die erste Sitzung innerhalb von 14 Tagen anzuberaumen.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit innerhalb eines Beratungszeitraumes von längstens sechs Monaten ab der ersten Schiedsgerichtssitzung zum jeweiligen Fall. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und gegenüber der nächsten Generalversammlung berichtspflichtig.
  5. Das Verfahren der Entscheidungsfindung (Verhandlung) ist schriftlich so zu dokumentieren, dass sein Verlauf nachvollzogen werden kann. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist überdies schriftlich zu begründen.
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Stimmrechtsübertragung nach § 10 Abs. 6 ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere  hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei behördlicher Aufhebung des Vereins so wie auch bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c EStG 1988 insbesondere aus dem Bereich des Kinderschutzes zu verwenden.